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Sachverstand für Justiz, Wirtschaft und Verbraucher

Sobald in Deutschland ein fachliches Problem auftaucht – in welchem Bereich auch immer – wird der Ruf nach dem Experten laut.

  • die Politiker benötigen Sachverstand, um eine sichere Lagerstätte zum Beispiel für Atommüll zu finden,
  • die Gerichte können ohne Einschaltung von Sachverständigen die anhängenden Bauprozesse oder die Streitigkeit über Kfz Unfallschäden nicht zur Entscheidung bringen,
  • die Banken benötigen für ihre Darlehensvergabe Beleihungswertgutachten
  • der Endverbraucher möchte gerne wissen, weshalb sein Rasenmäher trotz mehrfacher Versuche nicht funktioniert

Diese Experten wissen dann auch sofort was falsch gemacht wurde, welche Ursachen für einen Schaden verantwortlich sind, wer dafür die Verantwortung trägt und wie die Fehler hätten vermieden werden können oder wie sie zu korrigieren sind.

Weil solche Experten überwiegend

  • aus Google-Recherchen,
  • Internetregistern,
  • Verbandslisten,
  • Universitätslehrstühlen,
  • Drittbenennungen,
  • Selbstanpreisungen

unter Zeitdruck und ohne eingehende Recherche ausgesucht und beauftragt werden, kennt man meist nicht ihren fachlichen Hintergrund und ihre persönlichen und beruflichen Abhängigkeit und Beziehungen.

Vor Beauftragung eines Sachverständigen sollte ein Auftraggeber immer erst ermitteln

  • über welche besondere Qualifikation dieser Sachverständige verfügt,
  • ob er sich auf dem neuesten Wissens-und Erfahrungs- Stand seiner beruflichen Tätigkeit befindet,
  • ob er etwa eine Minderheitenmeinung vertritt,
  • wer sein Spezialwissen autorisiert oder es evaluiert hat
  • ob die notwendige fachliche und persönliche Distanz zum Gutachtengegenstand garantiert wird.

Persönliche und fachliche Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit und Neutralität sind für die Beauftragung eines Sachverständigen von ebenso ausschlaggebender Bedeutung wie seine Qualifikation.                                      

Da es in Deutschland kein Berufsgesetz für Sachverständige gibt und auch die Bezeichnung

  • Sachverständiger
  • Gutachter
  • Experte

nicht gesetzlich geschützt sind, kann jedermann unter diesen Bezeichnungen am Gutachtenmarkt seine Dienste anbieten.

Er kann sich also selbst zum Sachverständigen oder Experten ernennen und damit werben, ohne zuvor einer dazu autorisierten staatlichen oder privaten Stelle seine besondere Sachkunde und persönliche Integrität nachweisen zu müssen.

Dieser Sachverhalt ist der Nachfrager-Seite weitgehend unbekannt. Man beauftragt einen Sachverständigen, weil er sich so nennt und weil er unter dieser Berufsbezeichnung angepriesen wird, fragt aber nicht nach, aufgrund welcher fachlichen Kompetenz er diese Berufsbezeichnung führt und welche Stelle zuständig ist, wenn man sich über sein schlechtes Gutachten oder seine einseitige Parteinahme beschweren will.

Um in diesem Bereich Transparenz und Verbraucherschutz zu schaffen, hat der Gesetzgeber den öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen in die Gewerbeordnung eingeführt und bis heute auch dort belassen. Nach Paragraph 36 Gewerbeordnung können Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und persönlich geeignet sind.

Der Beruf des Sachverständigen bleibt damit weiterhin ungeregelt. Um sich jedoch von selbsternannten, verbandsanerkannten oder zertifizierten Sachverständigen abzuheben, kann jede natürliche Person einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung stellen.                                                                

Zuständige Bestellkörperschaften sind:

  • die Architektenkammern
  • die Handwerkskammern
  • die Industrie- und Handelskammern,
  • die Ingenieurkammern
  • die Landwirtschaftskammer

Parallel zur gesetzlichen Regelung der „Öffentlichen Bestellung“ in der Gewerbeordnung hat der Gesetzgeber in die gerichtlichen Verfahrensordnungen eine Bestimmung eingeführt, dass in erster Linie öffentlich bestellte Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden sollen.                                  

Beispielsweise bestimmt Paragraph 404 Absatz 2 ZPO, das wenn für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann gewählt werden sollen, wenn besondere Umstände es erfordern.

Die Qualität der Rechtsprechung steht und fällt auch in der Rechtspflege mit der Unparteilichkeit und Sachkunde des Sachverständigen.                                          

Bis hierher hat der Verfasser den Originalartikel des RA. Dr. Peter Bleutge vom IFS aus „Der Bausachverständige 4/2011“ gekürzt aber von der Aussage unverändert übernommen.

Einige Ausführungen des vorherigen Artikels können wir als „Freie Sachverständige in einem anerkannten Fachverband“ durchaus folgen. Auch wir sind dafür, dass ausschließlich Menschen, welche über einen „herausgehobenen“ Sachverstand auf einem bestimmten Gebiet verfügen und ohne Zweifel „integer“ sind, sich als Sachverständige im Experten-Markt bewegen sollten.

Dr. Bleutge ist anscheinend mal wieder der Meinung dass diese Eigenschaften sich auf den öffentlichen bestellten Sachverständigen beschränken, zumindest lässt folgende Ausführung das sehr stark vermuten:

>In diesem Zusammenhang entspricht es dem Gesetzt der Logik, dass sich auch die Prozessparteien, wollen sie Privatgutachten als qualifizierten Parteivortrag in das Verfahren einführen, sich öffentlich bestellter Sachverständiger bedienen, um von vornherein Einwände der Parteilichkeit und fehlerhafte Sachkunde auszuschließen.<

Alle nicht öffentlich bestellten Sachverständigen sind also „blöd und nicht integer“.

Diese gebetsmühlenhaft wiederholte Behauptung ist falsch und in hohem Maß diskriminierend.

Auch hier sollte die in der deutschen Rechtssprechung übliche „Unschuldsvermutung“ gelten:

Ein nicht öffentlich bestellter Sachverständiger ist:

  • nicht blöd,
  • er lügt nicht
  • und ist in jedem Fall integer

bis jemand ihm das Gegenteil bewiesen hat.

Der Umkehrschluss bedeutet dann:

ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hat besondere Sachkunde und ist integer – bis jemand ihm das Gegenteil bewiesen hat.

Nur leider gibt es genug öffentlich bestellte Sachverständige die das selbst besorgen und oft dann, wenn sie in persönlicher Konfrontation zu einem „Freien Sachverständigen“ arbeiten.

Die Berührungsangst scheint so groß, dass sie das klare Denken ausschaltet.

Aber warum Berührungsangst?

Es ist für alle öffentlich bestellten und freien Sachverständigen genug Arbeit da.    

Im Gegenteil die Arbeit wird immer mehr, weil die Qualität in vielen Bereichen der Wirtschaft und besonders in der Bauindustrie immer mehr nachlässt.

Hieran sollte es also nicht liegen!

Betrachten wir also die Situation von einer anderen Seite:

Für den Umgang des Bauministeriums und Wirtschaftsministeriums sowie des Finanzministeriums mit dieser Situation, wird von gehobener Seite empfohlen nur noch vom “qualifizierten Sachverständigen“ zu sprechen.

Qualifizierte Sachverständige sind:

  • der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
  • der freie Sachverständige in einem anerkannten Fachverband
  • der zertifizierte Sachverständige

Diese Sichtweise führt aber zu keinem umfassenden Verbraucherschutz für Gerichte, Wirtschaft und Endverbraucher. Neben der öffentlichen Bestellung durch die Kammern gibt es in Deutschland auch privatrechtlich geregelte Organisationsformen, die dazu beitragen, die Qualifikation von Sachverständigen zu überprüfen.                                                                                

Beispielhaft sind hier Sachverständige von TÜV, Dekra, GTÜ, BVS, VBD und anderer Verbände zu nennen. Selbstverständlich gehören der BSG und die DESAG zu den anerkannten Verbänden.

Hierzu hat der BGH in einer frühen Entscheidung aus dem Jahr 1984 verlangt, dass nur dann eine Verbandsanerkennung zulässig ist und damit geworben werden darf, wenn die anerkennende Organisation selbst über die zur Anerkennungsprüfung erforderliche fachliche Qualifikation verfügt und dabei den Erwartungen genügt, die das ratsuchende Publikum in die Tätigkeit eines von ihr anerkannten Sachverständigen setzt und das der einzelne Sachverständige eine überdurchschnittliche Qualifikation aufweist.                                                                                            

Allerdings fehlt hier eine gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle, um das Vorliegen der vom BGH vorgegebenen Qualitätsmerkmale zu überprüfen und bei negativem Ergebnis die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Verbraucher zu ergreifen.

In die zuvor geschilderte Thematik gehört auch das System der Personen- Zertifizierung.                                                                                                                         

Durch Überprüfung und nachhaltige Kontrollen qualifizierter Sachverständige im Rahmen der Personen-Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 werden hohe Qualität und andere besondere Eigenschaften sicher gestellt. Dieses System ist im Gegensatz zur öffentlichen Bestellung privatrechtlich organisiert und europaweit bekannt.

Dennoch ist seine Bedeutung im Sachverständigenbereich noch gering, weil die Umsetzung dieses Normensystems in die Alltagspraxis, mit hohen Kosten verbunden ist und nur bei starker Nachfrage lukrativ gestaltet werden kann.

Es bleibt also das Problem des Verbraucherschutzes, d.h. der Transparenz des Angebotes von sachverständigen Leistungen.

Es gibt Bestrebungen die sachverständige Leistung als Dienstleistung anzusehen.

Hier wäre dann das Dienstleistungsgesetz anzuwenden. Das Dienstleistungsgesetz verlangt, dass der Dienstleister sich in geeigneter Form seinem Kunden darzustellen hat und dabei sein Können und seine Erfahrung transparent und nachvollziehbar darzulegen.                                                                          

Es wäre dann auch kein Nachteil wenn der Sachverständige/Dienstleister alle Gespräche und Beratungen seines Kunden zu dokumentieren hat.                    

Sicher sind so viele Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.

Der Sachverständige der DESAG kann zur eigenen Darstellung die GUSUMA verwenden und es wäre leicht diese um einige Angaben auch der besonderen Integrität zu erweitern. (Führungszeugnis, steuerliche Unbedenklichkeits-bescheinigung)

Der DESAG käme dann die Aufgabe zu, diese Besonderheiten ihrer Sachverständigen werblich herauszustellen und damit das Ansehen der Mitglieder nachhaltig zu festigen.

Der DESAG käme auch die Aufgabe zu nach geeigneten Bildungsträgern zum Beispiel „Das Sachverständigen- Kompetenz- Zentrum Modal“ zu suchen, welche in der Lage wären den Gedanken der Personenzertifizierung aufzugreifen und für die Mitglieder kostengünstiger zu gestalten.

Für einzelne Berufsgruppen, wie zum Beispiel die Gruppe der Planer, wäre eine imagefördernde Weiterbildung (Qualitätssiegel) anzustreben welche eine Vorstufe zur späteren Personenzertifizierung sein könnte.

Fazit:

Wir sind freie Sachverständige in einem anerkannten Fachverband. Wir erfüllen heute schon viele Forderungen des Gesetzgebers, insbesondere die Transparenz betreffend.

Es besteht kein Anlass >unser Licht unter den Scheffel zu stellen< im Gegenteil sollten wir deutlich selbstbewusster als in der Vergangenheit auftreten, gerade auch öffentlichen Stellen gegenüber und unsere Position behaupten bzw. verteidigen.

Wir sind von der Ausbildung und Berufserfahrung willens und in der Lage Sachverstand für Justiz, Wirtschaft und Verbraucher bereit zu stellen.

Verfasser Dipl. Ing. H.-Herbert Meier Dozent und Sachverständiger (DESAG)