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Die häufigsten Irrtümer zum Thema Mängelhaftung

Beim Thema Mängelhaftung kommt es immer wieder zu Fehldeutungen zwischen Käufer und Verkäufer. Im Folgenden werden die häufigsten Irrtümer aufgezeigt:

Sie wenden sich mit Ihrer mangelhaften Ware an den Verkäufer, dieser verweist Sie an den Hersteller der Ware

Immer wieder hört man von Unternehmen, welche auf die so genannte „Abwimmeltaktik“ zurückgreifen, welche natürlich falsch ist. Ihr Vertragspartner, und somit erster Ansprechpartner bei einem Mangel, ist der zuständige Verkäufer. Sie müssen den Mangel einer Ware immer gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Anders verhält es sich nur bei der Herstellergarantie, welche jedoch nicht mit einer Mängelhaftung zu tun hat. Die Übernahme eine Garantie als zusätzliche, freiwillige Leistung eines Herstellers oder eines Verkäufers wird durch spezielle Regelungen, den so genannten Garantiebedingungen, im Vertrag oder auf einer Garantiekarte geregelt.

Sie möchten bei einem schadhaften Gerät oder Gegenstand anstatt der durch den Verkäufer angebotenen Reparatur den Austausch gegen Neuware.

Dies ist nicht so einfach und wird durch das BGB § 439 geregelt. Sie haben gesetzlich verankert das Recht auf Nachbesserung. Dies bedeutet entweder eine fachgemäße Reparatur der Sache, also eine Beseitigung des Mangels, oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, sprich einer Ersatzware.

Oftmals werden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens Einschränkungen auf die Nachbesserung durch eine Reparatur gesetzt. Eine entsprechende Regelung ist durchaus zulässig, sofern dem Kunden bei nicht durchführbarer oder erfolgloser Reparatur das Recht auf eine Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag einträumt wird.

Während der Reparatur besteht ein Anspruch auf ein Leihgerät.

Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, denn ein Anspruch auf Mängelhaftung entspricht keinem Schadensersatzanspruch. Stattdessen müssen Sie dem Verkäufer der mangelhaften Ware eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Dies sollte idealerweise in schriftlicher Weise erfolgen.

Erst wenn der Verkäufer mit seine Nachbesserung in Fristverzug gerät, haben Sie einen Anspruch auf Schadenersatz. Leider gibt es keine klaren Regelungen für eine angemessene Nachbesserungsfrist. Die Erfahrung zeigt, dass eine Dauer von 14 Tagen ausreichend sein sollte.

Sie haben bereits eine Nachbesserung für eine Ware erhalten. Nun ist nach der Reparatur ein erneuter Mangel aufgetreten. Sie fordern nun die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag.

In diesem Fall ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht statthaft. Per Gesetzt geregelt das BGB in § 440 die Möglichkeit, von einem Vertrag zurückzutreten wenn eine Sache nach zwei Reparaturen wieder einem Mangel unterliegt. Der genaue Wortlaut lautet, „Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versucht als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt“

Bei dem Kauf von gebrauchten Sachen gilt die Mängelhaftung für ein Jahr.

Eine derartige pauschale Mängelhaftung stimmt nicht. Laut Gesetz kann unter Privatleuten die Mängelhaftung für gebrauchte Sachen vollständig ausgeschlossen werden.

Wird eine solche Regelung nicht getroffen, gilt wie bei neuen Sachen eine zweijährige Verjährung der Mängelgewährleistung. Wird eine Ware durch einen Gewerbetreibenden verkauft, kann die Mängelhaftung durch die AGB auf ein Jahr reduziert werden.

Autor: Klaus Marzahn, geprüfter und anerkannter Sachverständiger